Anwaltskanzlei Schickner
Anwaltskanzlei Schickner

Anwaltskanzlei Christoph Schickner

Hagenring 55
72119 Ammerbuch

 

Tel. 07032/914860

Einleitung eines Insolvenzverfahrens

Sofern ein außergerichtlicher Einigungsversuch nicht erfolgreich ist, begleiten wir Sie auf Wunsch in ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder ein Regelinsolvenzverfahren.

 

Aufgrund unserer Zulassung gem. § 12 BRAO und § 305 Abs. 1 InsO sind wir geeignet, Sie auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu betreuen und Sie auch gerichtlich zu vertreten.

 

Das Insolvenzverfahren dient dazu,

  1. Das Vermögen des Schuldners so an die Gläubiger zu verteilen, dass diese gleichmäßig, aber nur teilweise befreidigt werden.
  2. Redlichen Schuldnern Restschuldbefreiung zu gewähren.

Verbraucher- oder Regelinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen, die entweder:

  • keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, oder
  • eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, die aber weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben.

Verbraucher können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn sie zuvor mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen.


Eine entsprechende Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle ist zusammen mit dem Antrag vorzulegen.

Der Insolvenzantrag

Der Schuldner muß zusammen mit dem schriftlichen Eröffnungsantrag die folgenden Papiere vorlegen:

  1. ein Vermögensverzeichnis, aus dem sich Vermögen und Einkommen des Schuldners ergbit,
  2. eine Vermögensübersicht als Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses
  3. ein Gläubigerverzeichnis mit vollständigen, ladungsfähigen Anschriften,
  4. ein Forderungsverzeichnis mit allen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen,
  5. ein Schuldenbereinigungsplan.

Allen Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, dass die in ihnen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.


Zudem hat der Schuldner zu erklären, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

 

Im Verbraucherverfahren sind zwingend die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

 

Wenn dem Eröffnungsantrag nicht alle vorgeschriebenen Erklärungen und Unterlagen vollständig beigefügt sind, erhält der Schuldner eine Mitteilung des Gerichts. Der Antrag muss sodann innerhalb eines Monats ergänzt werden. Geschieht dies nicht, so gilt der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen.

Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Das Gericht entscheidet zunächst, ob es den vorgelegten Schuldenbereinigungsplans für einen weiteren Einigungsversuch verwendet. Entscheidet sich das Gericht für einen weiteren Einigungsversuch, fordert es die Schuldnerin oder den Schuldner auf, die für die Zustellung an die Gläubigerinnen und Gläubiger erforderliche Zahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von 2 Wochen bei Gericht einzureichen.

 

Wird diese Aufforderung nicht befolgt, so gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Das Verfahren ist also beendet.

Liegen die Unterlagen vor, so stellt das Gericht den Gläubigern eine Abschrift des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht zu und fordert diese zur Stellungnahme auf.

 

Die weiteren von der Schuldnerin oder dem Schuldner eingereichten Verzeichnisse legt das Gericht zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf seiner Geschäftsstelle bereit. Darüber hinaus fordert es die Gläubigerinnen und Gläubiger auf, zu den Verzeichnissen und dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Hier gilt wiederum das Schweigen als Zustimmung zum schuldnerischen Vorschlag und als Verzicht auf bestehende höhere Forderungen. Stimmt aber die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und Schuldsummen dem Plan zu, so kann das Gericht die Einwendungen der widersprechenden Beteiligten durch eine Zustimmung ersetzen.

 

Der angenommene Plan hat die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs. Mit der Annahme des Plans sind zugleich alle anhängigen Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung erledigt. Findet der Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der Gläubiger, so ist er gescheitert. In diesem Fall wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen.

Eröffnung

Zur Eröffnung des Verfahrens muß ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) vorliegen. Dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird in der Regel feststehen.

 

Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es aber nur, wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Reicht das verwertbare Vermögen nicht, so kann das Gericht der Schuldnerin oder dem Schuldner auf Antrag die Verfahrenskosten stunden oder muß einen Verfahrenskostenvorschuß anfordern.

 

Hiernach wird das Verfahren per Beschluß eröffnet.

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